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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 74/05 |
§§: | UStG 1993 § 10 Abs. 1 Satz 2, UStG 1993 § 10 Abs. 2 Satz 2, UStG 1993 § 10 Abs. 5 Nr. 2, UStG 1993 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a |
Schlagwörter | Firmenwagen, Kraftfahrzeug, Entgelt, Arbeitnehmer, Bemessungsgrundlage, Kosten |
Rechtsfrage: | 1. Sind als Bemessungsgrundlage/Entgelt für die Überlassung von Firmenwägen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung die dafür verlangte Nutzungsgebühr oder - soweit diese höher sind - die anteiligen Kosten des Arbeitgebers für die private Nutzungsüberlassung anzusetzen? - 2. Sind bei der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1993 die Kosten auszuscheiden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 09.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 5382/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 293 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 18 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.07.2008 |
Erledigungs-Az: | V R 74/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 03 06 |