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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-249/18 (EuGH)
§§: ZK Art. 78, ZKDVO Art. 147 Abs. 1, ZK Art. 221 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zollschuld, Zollschuldner, Entstehung, Frist, Mitteilung, Transaktionspreis
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass ein Anmelder im Rahmen einer buchmäßigen Erfassung nachträglich unter Bezugnahme auf Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 einen anderen, niedrigeren Transaktionspreis der eingeführten Waren wählen kann, um die Zollschuld herabzusetzen? - 2. a) Ist bei der Anwendung von Art. 221 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Mitteilung an den Zollschuldner erfolgt ist, eine Frage des Unionsrechts? - b) Falls Frage 2 a bejaht wird, ist Art. 221 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 dann dahin auszulegen, dass der Zollschuldner die darin genannte Mitteilung innerhalb von drei Jahren nach der Entstehung der Zollschuld erhalten haben muss, oder reicht es aus, dass die Mitteilung innerhalb dieser Frist an den Zollschuldner versandt wurde?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 276 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.07.2019
Erledigungs-Az: Rs C-249/18