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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 41/18 (BFH)
§§: ErbStG § 13 b Abs. 2 Satz 3, ErbStG § 13 b Abs. 1, ErbStG § 13 a, ErbStG § 19 a
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Wertpapierdepot, Betriebsvermögen, Gestaltungsmissbrauch, Junges Verwaltungsvermögen
Rechtsfrage: "Junges Verwaltungsvermögen" i.S. des § 13 b Abs. 2 Satz 3 ErbStG im Falle eines Aktivtauschs: Handelt es sich nicht nur um "Junges Verwaltungsvermögen", wenn es innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren eingelegt wurde, sondern auch, wenn das Verwaltungsvermögen innerhalb von 2 Jahren aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde (sog. Aktivtausch oder Umschichtung)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 10.08.2018
Vorinstanz/AZ: 7 K 594/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 10 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.01.2020
Erledigungs-Az: II R 41/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 10 30