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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 20/21 (BFH) |
§§: | GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 4, AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, GrEStG § 17 Abs. 2, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 5 Abs. 2, GrEStG § 5 Abs. 3 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Gesonderte Feststellung, Zurechnung, Gesamthandsvermögen, Anzeigepflicht, Feststellungsverjährung, Folgebescheid |
Rechtsfrage: | Stellt die reine Übersendung des Vertrags bzgl. der Übertragung von Kommanditanteilen durch den Notar an das Finanzamt (und nicht an die dort zuständige Stelle) eine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG dar, sodass damit die reguläre Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO für den Feststellungsbescheid anläuft? Sind dem bisherigen Alleineigentümer der Grundstücke auf Grund eines gesellschaftsvertraglichen Zustimmungsvorbehalts für deren Verkauf, diese ihm weiterhin zuzurechnen? Sind für die Beurteilung des Verhältnisses am Gesamthandsvermögen auch weitere Kapitalkonten laut Gesellschaftsvertrag einzubeziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 20.05.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 973/20 GrE, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 15 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.11.2023 |
Erledigungs-Az: | II R 20/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 01 25 |