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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 31/19 (BFH) | 
| §§: | EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, VO (EWG) Nr. 3037/90, EnergieStG § 37 Abs. 1, EnergieStG § 37 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Energiesteuer, Entlastung, Herstellung, Widerruf, Asphalt, Kohle, Heizstoff | 
| Rechtsfrage: | Ist die Herstellung von Asphaltgranulat ein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG begünstigter Prozess? War der Widerruf der erteilten Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle als Heizstoff für die Herstellung von Asphalt nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 EnergieStG rechtmäßig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 04.09.2019 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 450/19 VE | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 17 54 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 23.11.2021 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 31/19 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 07 52 | 
