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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 9/20 (BFH)
§§: ZK Art. 220 Abs. 1, ZK Art. 29 Abs. 1, ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. ii, ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. iv
Schlagwörter Einfuhrabgaben, Nacherhebung, Zollwert, Berechnung, Auslegung, Umschließung, EG, EU
Rechtsfrage: Sind im Drittland hergestellte Etiketten zum Aufkleben auf Einzelhandelsverpackungen (hier Lebensmittelkonserven) - anders als sog. Hangtags - als untrennbare Bestandteile von Umschließungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a ii ZK, "die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden", einzuordnen? Erhöhen die innerhalb der Union angefallenen Entwicklungskosten der Druckvorlagen für diese Etiketten den Zollwert, oder handelt es sich um privilegierte Kosten für geistige Beistellungen nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b iv ZK? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 18.06.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 178/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 20 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.01.2023
Erledigungs-Az: VII R 9/20
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 17.1.2023) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.