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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 17/18 (BFH) | 
| §§: | EStG § 10 f, EStG § 7 i, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | Baudenkmal, Steuerbegünstigung, Bescheinigung, Grundlagenbescheid, Änderung | 
| Rechtsfrage: | Rechtfertigt die Bescheinigung der Denkmalbehörde, die das Vorhandensein eines Baudenkmals bestätigt, aber die Prüfung der weiteren steuerlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach §§ 10 f, 7 i EStG der Finanzbehörde überantwortet, eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide gemäß § 171 Abs. 10 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, weil es für die Anwendung der Norm unerheblich ist, ob der Grundlagenbescheid nur über eine, nicht aber über alle steuerlich bedeutsamen Tatbestände entscheidet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 26.04.2018 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 726/16 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 10 70 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 19.02.2019 | 
| Erledigungs-Az: | X R 17/18 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 08 59 | 
