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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 35/95 |
| §§: | AO § 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 149 Sätze 1 und 2, GewStG § 14 a, § 36 Abs. 2 i.d.F. des StBereinG 1985, GewStDV § 25 |
| Schlagwörter | Gewerbesteuererklärung, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung |
| Rechtsfrage: | Bestand keine gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung 1980, so daß für die Berechnung der Festsetzungsverjährung eine Anlaufhemmung außer Betracht bleibt? |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 09.03.1995 |
| Vorinstanz/AZ: | 15 K 1985/90 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1995 S. 787 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 13.10.1998 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 35/95 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 50 44 |