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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 92/02 |
| §§: | AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, AO 1977 § 181, AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
| Schlagwörter | Feststellungsfrist, Verjährung, Bekanntgabe |
| Rechtsfrage: | Ist die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist vom FA abgeschickte Feststellungsbescheid dem vorgesehenen Empfänger tatsächlich nicht zugegangen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 09.10.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 7713/00 F |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 207 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 12 45 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 01.07.2003 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 92/02 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |