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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-379/05 (EuGH)
§§: EG Art. 56, EG Art. 57, EG Art. 58, EG-Vertrag Art. 73 b, EG-Vertrag Art. 73 c, EG-Vertrag Art. 73 d
Schlagwörter EG, EU, Niederlande, Ausland, Gewinnausschüttung, Dividende, Steuerabzug, Freistellung, Steuerbefreiung, Steuerpflicht, Körperschaftsteuer, Zweigniederlassung, Betriebsstätte, Betriebsvermögen, Anteil, Anrechnung, Sitz, Sitzstaat, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Ist die Freistellung nach § 4 des Gesetzes über die Dividendensteuer 1965, wie sie in den Abschnitten 5.3. bis 5.5. dieser Entscheidung beschrieben ist, i.V.m. der Freistellung gemäß § 4 a dieses Gesetzes mit den Bestimmungen des EG-Vertrages über den freien Kapitalverkehr (Art. 73 b bis 73 d EG-Vertrag, jetzt Art. 56 EG bis 58 EG) vereinbar, obwohl diese Freistellung nur für Dividendenausschüttungen an in den Niederlanden körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner oder an ausländische Anteilseigner mit einer festen Niederlassung in den Niederlanden - wobei die Anteile zum Vermögen dieser festen Niederlassung gehören - gilt, auf die die Freistellung von Beteiligungen nach § 13 des Gesetzes über die Körperschaftsteuer 1969 anwendbar ist? - 2. Ist es für die Antwort auf die unter 6.1. gestellte Frage von Bedeutung, ob der Sitzstaat der ausländischen Beteiligungsgesellschaft, für die die Freistellung nach § 4 des Gesetzes über die Dividendensteuer 1965 nicht gilt, dieser Beteiligungsgesellschaft eine Vollanrechnung (full credit) für die niederländische Dividendensteuer gewährt?
Vorinstanz: Gerechtshof Amsterdam (Niederlande)
Vorinstanz/Datum: 21.09.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 22 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.11.2007
Erledigungs-Az: Rs C-379/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 04 16