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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 23/07
§§: EStG § 33 a Abs. 1, BSHG § 122, BSHG § 16 Satz 1, BGB § 1603
Schlagwörter Unterhalt, Verlobte, Opfergrenze, Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Rechtsfrage: Unterhalt an in nichtehelicher Gemeinschaft lebende Verlobte, die - wegen der Höhe der Einkünfte des Partners zu erwartenden Ablehnung - keine Sozialhilfe beantragt hat: Gebietet § 16 Satz 1 BSHG die Anwendung der Opfergrenze, oder ist wegen der sich aus § 122 BSHG ergebenden Zwangslage zur Unterhaltsgewährung die Anwendung der Opfergrenze ausgeschlossen, so dass die Hälfte des dem Partner zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens bis zum Höchstbetrag abzugsfähig ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 20.02.2007
Vorinstanz/AZ: 13 K 206/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 21 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.05.2008
Erledigungs-Az: III R 23/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 36 19