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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 67/10 (BFH)
§§: FGO § 110 Abs. 2, AO § 174 Abs. 3, AO § 172, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Änderungsvorschrift, Vorsteuer, Abzugsfähigkeit, Abfluss, Betriebsausgabe
Rechtsfrage: Können Ertragsteuerbescheide, die aufgrund eines FG-Urteils ergangen sind aber gleichwohl (erneut) mit Einspruch angefochten wurden, nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung geändert werden, weil ein später ergangenes FG-Urteil betreffend abziehbare Vorsteuerbeträge in den Ertragsteuerbescheiden noch nicht berücksichtigt werden konnte? Nach welcher Änderungsvorschrift wäre eine solche Änderung zulässig? Wann sind die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge ertragsteuerlich (nachträglich) zu berücksichtigen (in den jeweiligen Zahlungsjahren oder erst zu einem späteren Zeitpunkt)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 29.06.2010
Vorinstanz/AZ: 6 K 360/08 K, G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 30 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.05.2011
Erledigungs-Az: I R 67/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 38 73