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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 21/18 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 a, EStG § 3 Nr. 16 |
Schlagwörter | Entsendung, Ausland, Verbundene Unternehmen, Erste Tätigkeitsstätte, Zuordnung, Auswärtstätigkeit, Reisekostenersatz, Steuerfreiheit |
Rechtsfrage: | Unter welchen Voraussetzungen ist in Entsendefällen (der Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Entsendevertrages zu einem verbundenen Unternehmen ins Ausland entsandt und schließt dort zusätzlich einen lokalen Arbeitsvertrag) von einer dauerhaften Zuordnung i.S. des § 9 Abs. 4 EStG auszugehen (hier: Berücksichtigung der vom ausländischen Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Heimfahrten als steuerfreier Werbungskostenersatz)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.04.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 262/16 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2019 S. 36 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 20 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.12.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 21/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 06 77 |