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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 47/18 (BFH)
§§: AO § 129
Schlagwörter Offenbare Unrichtigkeit, Sachaufklärung
Rechtsfrage: Voraussetzungen für die Berichtigung eines Bescheides nach § 129 AO: Ist die Anwendung des § 129 AO wegen sonstiger offenbarer Unrichtigkeit auch dann ausgeschlossen, wenn zwar die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes bei dessen Erlass erkennbar ist, aber zur Berichtigung dieses Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen der Finanzbehörde zur Höhe des zutreffenden Werts erforderlich sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 17.09.2018
Vorinstanz/AZ: 7 K 2805/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 19 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.12.2021
Erledigungs-Az: I R 47/18
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: XI R 36/18 -- Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 12 54