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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 46/04 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist wegen unverschuldeter Fristversäumnis aufgrund einer vor Jahren erteilten falschen Auskunft des steuerlichen Beraters? Ist die bloße Unkenntnis von der Ausschlussfrist bzw. vom Unterschied zwischen Amts- und Antragsveranlagung geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen oder ist dies aufgrund der allgemeinen Informationspflicht des Steuerpflichtigen über die aktuelle Rechtslage ausgeschlossen, zumal in den jährlich wiederkehrenden amtlichen Verlautbarungen und Pressemitteilungen sowie in den Massenmedien am Ende eines jeden Jahres auf den jeweiligen Fristablauf für die Antragsveranlagung aufmerksam gemacht wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.12.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 508/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 506 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 11 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 46/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 47 84 |