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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 10/16 (BFH)
§§: StromStG § 9 b Abs. 1 Satz 1, StromStV § 17 b, AO § 170 Abs. 1 Satz 4, AO § 169 Abs. 2 Nr. 1, AO § 170 Abs. 1
Schlagwörter Stromsteuer, Entlastung, Festsetzungsverjährung
Rechtsfrage: Ablehnung der Entlastung von der Stromsteuer nach § 9 b StromStG für vom Versorger im Jahr 2011 gelieferten Strom wegen verspäteter Beantragung im September 2013. Wann beginnt die Festsetzungsfrist für den Vergütungsanspruch? - Ist ein Energieerzeugnis im Sinne der energiesteuerlichen Entlastungstatbestände "nachweislich versteuert" mit dem Entstehen des Steueranspruchs oder erst durch die Anmeldung oder Festsetzung der Steuer? (s.a. Urteil des FGs Hamburg 4 K 181/10). - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 27.05.2015
Vorinstanz/AZ: 4 K 1961/14 VSt
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 18 18
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision