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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 46/03 |
§§: | ErbStG § 5 Abs. 1, ErbStG § 37 Abs. 10, BGB § 1374 Abs. 1 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Güterstand, Wechsel, Zugewinngemeinschaft, Anfangsvermögen, Zugewinnausgleich |
Rechtsfrage: | Durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des StMBG ist die rückwirkende Vereinbarung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht mehr zu beachten. Danach berechnet sich nun die nach § 3 ErbStG steuerfreie Ausgleichsforderung nicht mehr nach dem Anfangsvermögen der Eheleute zum vereinbarten rückwirkenden Beginn des Güterstands, sondern nach dem Vermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags. Liegt hierin eine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes, da das Gesetz gemäß § 37 Abs. 10 ErbStG auf Steuerfälle ab dem 31.12.1993 anzuwenden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 6535/00 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 47 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.04.2005 |
Erledigungs-Az: | II R 46/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 40 67 |