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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 30/18 (BFH) |
§§: | EStG § 1 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 1, EStG § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 1, DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Drittstaat, Rückfallklausel, Arbeitslohn |
Rechtsfrage: | Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten - Anwendungsbereich des § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG bei doppelter Ansässigkeit - 1. Findet die Rückfallklausel des § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung, wenn die betroffenen Einkünfte in dem DBA-Vertragsstaat grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, der DBA-Vertragsstaat die Einkünfte aber nicht besteuern kann, weil er das ihm zustehende Besteuerungsrecht einem anderen Staat (Drittstaat) zugewiesen hat? - 2. Wenn der Bundesrepublik Deutschland nach einem DBA das Besteuerungsrecht für sog. Drittstaateneinkünfte zusteht, kann dann das Besteuerungsrecht gegenüber diesem Vertragsstaat nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Drittstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ausgeübt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 13.07.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 42/18 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 15 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.06.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 30/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 17 03 |