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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-382/16 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, EG Art. 43, EG Art. 48
Schlagwörter EG, EU, Geschäftsbeziehung, Gesellschaft, Beteiligung, Niederlassungsfreiheit, Konzern
Rechtsfrage: Steht Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV (zuvor: Art. 43 i.V.m. Art. 48 EGV) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach welcher Einkünfte eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, an der er mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und mit der er Bedingungen vereinbart hat, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so anzusetzen sind, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären, wenn eine solche Korrektur in Bezug auf Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen mit einer gebietsansässigen Gesellschaft nicht erfolgt und die Regelung dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen nicht die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass die Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ergeben, vereinbart wurden?
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 28.06.2016
Vorinstanz/AZ: 1 K 1472/13
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 343 S. 34
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 24 36
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 31.05.2018
Erledigungs-Az: Rs C-382/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 10 14