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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 1/13 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 10 Abs. 1 Satz 1, UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 a |
Schlagwörter | Bemessungsgrundlage, Minderung, Zuwendung, Entgelt, Arzneimittel, Krankenkassenbeitrag |
Rechtsfrage: | 1. Führt die Zuwendung eines Leistungserbringers an den (End-)Abnehmer nur dann zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (des Entgelts), wenn zwischen der Zuwendung und der Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht? - 2. Liegt ein solcher Zusammenhang im Falle einer nur die allgemeine Finanzierung des (End-)Abnehmers bezweckenden Zuwendung vor? - (Hier: sog. Solidarbeitrag eines Arzneimittelherstellers zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Solidarbeitrag war als eine von den tatsächlichen Umsätzen unabhängige allgemeine Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungen im Sinne einer sonstigen Einnahme intendiert.) - 3. Müssen ein Preisnachlass oder eine Preiserstattung in der unmittelbaren Leistungsbeziehung gewährt werden, um sich entgeltmindernd auswirken zu können? Ist es erforderlich, dass der von einem Preisnachlass betroffene Umsatz sowie der jeweilige Endverbraucher von vornherein feststehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 27.11.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 184/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 405 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 03 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.01.2014 |
Erledigungs-Az: | V R 1/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 13 69 |