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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 80/04 |
| §§: | AO 1977 § 236 Abs. 1 Satz 1 |
| Schlagwörter | Prozesszinsen, Verzinsung, Steuererstattung |
| Rechtsfrage: | Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO 1977: Stellen die aufgrund eines rechtskräftigen BFH-Urteils gezahlten Steuererstattungsbeträge, die nicht durch Herabsetzung der Körperschaftsteuer, sondern durch die Anrechnung von auf einer Gewinnausschüttung beruhender Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer entstanden sind, Erstattungsbeträge i.S. des § 236 Abs. 1 S. 1 AO 1977 dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 18.06.2004 |
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 2742/02 S |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 34 89 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 05.04.2006 |
| Erledigungs-Az: | I R 80/04 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 30 23 |