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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 8/03
§§: AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 , AO 1977 § 108 Abs. 3 , AO 1977 § 366 Satz 2 , ZPO § 444, AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 1 , AO 1977 § 69 Satz 1
Schlagwörter Bekanntgabefiktion, Dreitagefiktion, Frist, Geschäftsführerhaftung, Beweislast, Beweiserhebung, Tilgung, Schätzung
Rechtsfrage: 1. Zulässigkeit der Klage: Handelt es sich bei der Dreitagefiktion um eine Frist i.S. von § 108 Abs. 3 AO 1977? Verlängert sich demnach die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag - vgl. GrS 1/02, Vorlagebeschluss vom 17. September 2002 IX R 68/98 (BFHE 199, 493, BStBl II 2003, 2 = SIS 03 02 17) - ? 2. Hauptsache: Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Verletzung der Aufklärungspflicht durch Schätzung der Tilgungsquote i.H. von 10 v.H.? Vorweggenommene Beweiserhebung und deren Ergebnis durch Nichterhebung von Beweisen und Verkennung der Beweislast bei "Beweisverderber oder Beweisvernichter"? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 15.01.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 436/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 35 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.05.2004
Erledigungs-Az: VII R 8/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 38 46