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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-99/20 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 8302 4190, KN Unterpos. 7306 3077
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif
Rechtsfrage: Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates dahin auszulegen, dass die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Waren mit der allgemeinen Bezeichnung "Komponenten für Gardinen- und Vorhangstangen bzw. fertige Rohre (lackiert, vernickelt, verchromt)" in die zolltarifliche Unterposition 8302 41 90 oder in die Unterposition 7306 30 77 dieser Nomenklatur einzureihen sind?
Vorinstanz: Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 279 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.12.2020
Erledigungs-Az: Rs C-99/20