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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 1229/03 (BVerfG)
§§: GG Art. 3 Abs. 1, EStG 1997 § 31, EStG 1997 § 32 Abs. 6 Satz 3, EStG 1997 § 36 Abs. 2 Satz 1, EStG 1997 § 65 Abs. 1
Schlagwörter Ausland, Beihilfe, Einkommensteuer, Familie, Familienbeihilfe, Günstigerrechnung, Kindergeld, Kürzung, Österreich, Unterhalt, Unterhaltspflicht
Rechtsfrage: Verfassungsbeschwerde: Berücksichtigung von in Österreich gezahltem Kindergeld bei der sogenannten Günstigerrechnung
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 25.03.2003
Vorinstanz/AZ: VIII R 95/02
Vorinstanz/Fundstelle: BFH/NV 2003 S. 1306
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 41 71
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 11.11.2009
Erledigungs-Az: 2 BvR 1229/03
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen