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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-99/20 (EuGH) |
§§: | KN Unterpos. 8302 4190, KN Unterpos. 7306 3077 |
Schlagwörter | EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif |
Rechtsfrage: | Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates dahin auszulegen, dass die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Waren mit der allgemeinen Bezeichnung "Komponenten für Gardinen- und Vorhangstangen bzw. fertige Rohre (lackiert, vernickelt, verchromt)" in die zolltarifliche Unterposition 8302 41 90 oder in die Unterposition 7306 30 77 dieser Nomenklatur einzureihen sind? |
Vorinstanz: | Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2020 Nr. C 279 S. 18 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 03.12.2020 |
Erledigungs-Az: | Rs C-99/20 |