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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 27/21 |
§§: | ZKDVO Art. 292, ZK Art. 150 Abs. 2 |
Schlagwörter | Passive Veredelung, Einfuhrabgaben |
Rechtsfrage: | Handelt es sich um ein fahrlässiges Versäumnis die eingeführte Ware nicht bei dem laut Bewilligung angegebenem Zollamt zur vorübergehenden Ausfuhr anzumelden, sodass die Befreiung von Einfuhrabgaben nicht gewährt werden kann, da die Bedingungen des Art. 150 Abs. 2 ZK nicht erfüllt sind und dies wirkliche Folgen für das reibungslose Verfahren der passiven Veredelung hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 11.08.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1370/20 Z |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 16 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.08.2024 |
Erledigungs-Az: | VII R 27/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 6.8.2024) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. - Aktenzeichen beim EuG: Rs T-589/24 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 16 96 |