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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 5/18 (BFH)
§§: EStG § 3 Nr. 40 Buchst. a, FGO § 119 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, FGO § 79 a Abs. 3, FGO § 79 a Abs. 4, FGO § 119 Nr. 2, FGO § 96, AO § 370, AO § 169 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Halbeinkünfteverfahren, Rechtsanwendung, Besetzung, Gesetzlicher Richter, Beweiswürdigung, Steuerhinterziehung, Festsetzungsfrist
Rechtsfrage: Gerügt wird ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler, der sich aufgrund der Nichtberücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 Buchstabe a EStG a.F. ergibt und der somit zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung führt. Gerügt wird auch die Besetzung des FGs sowie seine Beweiswürdigung, welche vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ausgeht, was zur Verlängerung der Festsetzungsfrist führt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.03.2017
Vorinstanz/AZ: 1 K 95/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 06 08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.12.2019
Erledigungs-Az: X R 5/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 05 21