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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 32/03
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 42 d Abs. 3 Satz 3, LStR 1990 Abschn. 74
Schlagwörter Arbeitslohn, Betriebsveranstaltung, Ausland, Aufteilungsverbot, Haftung
Rechtsfrage: Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahmeverpflichtung an einer vom Arbeitgeber veranstalteten viertägigen Außendiensttagung in Portugal zusammen mit weiteren 275 Außendienstmitarbeitern, wenn die Reisezeit mit ca. 9 Stunden für Fachveranstaltungen sowie 2 Stunden für eine Außendienst-Betriebsversammlung und im übrigen mit sozialintegrativen Veranstaltungen (Sport, Spiel, Touristik) ausgefüllt war? Findet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausschließlich nur auf der Ausgabenseite Anwendung und somit nicht auf die als Arbeitslohn erzielten Einnahmen i.S. des § 8 EStG? Rechtsfehlerfreie Inanspruchnahme des Arbeitgebers trotz der Tatsache, dass die betroffenen Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 28.03.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 218/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 50 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.08.2005
Erledigungs-Az: VI R 32/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 44 58