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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-362/12 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 63
Schlagwörter EG, EU, Rückwirkung, Verkürzung, Verjährungsfrist, Steuererstattung
Rechtsfrage: 1. Wenn ein Steuerpflichtiger nach dem Recht eines Mitgliedstaats zwischen zwei alternativen Vorgehensweisen wählen kann, um eine Erstattung von Steuern geltend zu machen, die unter Verstoß gegen die Art. 49 und 63 AEUV erhoben wurden, und für eine dieser Vorgehensweisen eine längere Verjährungsfrist gilt, ist es dann mit den Grundsätzen der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar, dass dieser Mitgliedstaat Rechtsvorschriften erlässt, die die längere Verjährungsfrist ohne Vorankündigung und rückwirkend auf das Datum der öffentlichen Bekanntmachung der geplanten neuen Rechtsvorschriften verkürzen? - 2. Macht es für die Antwort auf Frage 1 einen Unterschied, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige seinen Anspruch aufgrund der Vorgehensweise geltend gemacht hat, für die die längere Verjährungsfrist galt, die Verfügbarkeit der Vorgehensweise nach nationalem Recht erst i) kurz zuvor und ii) von einem Untergericht anerkannt worden war und erst später endgültig von der höchsten gerichtlichen Instanz bestätigt wurde?
Vorinstanz: Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 311 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.12.2013
Erledigungs-Az: Rs C-362/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 00 63