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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 55/20 (BFH) |
| §§: | EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG § 32 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
| Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Progressionsvorbehalt, Sonderausgabe, Sozialversicherungsbeitrag |
| Rechtsfrage: | Sonderausgabenabzug bei ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen: 1. Fordert das Unionsrecht keine doppelte, über das einfachgesetzlich normierte Abzugsverbot hinausgehende, Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen im Tätigkeitsstaat und im Wohnsitzstaat? - 2. Ist, da Sonderausgaben nicht zu den Einkünften zählen und erst im Anschluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 2 Abs. 4 EStG), ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts unter Berücksichtigung des § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeschlossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 07.08.2020 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 1501/18 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 02 64 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 22.02.2023 |
| Erledigungs-Az: | I R 55/20 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: X R 25/20 - Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 06 83 |