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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 6/19 (BFH)
§§: GewStG § 7, EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1
Schlagwörter Gewerbeertrag, Veräußerungsgewinn, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Stille Reserven, Wesentliche Betriebsgrundlagen, Sonderbetriebsvermögen
Rechtsfrage: Unterliegt ein Veräußerungsgewinn einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bereits dann nicht der Gewerbesteuer, wenn die konkrete gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und alle dieser Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgüter veräußert werden, oder ist der Rückbehalt anderer Wirtschaftsgüter - hier Beteiligungen der Komplementär-GmbH - schädlich, in denen erhebliche stille Reserven ruhen? Gehörten die Geschäftsanteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen und hätten sie bereits deshalb mit übertragen werden müssen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 08.01.2019
Vorinstanz/AZ: 6 K 6313/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 02 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.02.2022
Erledigungs-Az: IV R 6/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 11 52