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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 104/98 | 
| §§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | Schuldzinsen, Disagio, Umwidmung, Darlehen, Betriebsaufgabe | 
| Rechtsfrage: | Können die von der Klägerin in den Streitjahren nach Aufgabe ihres Gewerbebetriebs (Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) gezahlten Schuldzinsen und Disagiobeträge auch insoweit als Werbungskosten bei den VuV-Einkünften der früheren Betriebsgrundstücke oder als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie auf Kredite der früheren Betriebsgesellschaft zurückgehen, die für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommen worden waren? - Zulassung durch BFH | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 27.07.1995 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 890/93 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 19.06.2001 | 
| Erledigungs-Az: | X R 104/98 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 51 12 | 
