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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 23/14 (BFH) |
§§: | EStG § 7 g Abs. 4 Satz 2, EStG § 7 g Abs. 3, EStG § 4 Abs. 3 |
Schlagwörter | Ansparrücklage, Auflösung, Gesamthandsvermögen, Anwachsung, Einzelunternehmen |
Rechtsfrage: | Geht eine im Rahmen einer zweigliedrigen Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen (möglicherweise rechtswidrig) gebildete Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG a.F. nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf das dann verbleibende Einzelunternehmen des letzten Gesellschafters über mit der Folge, dass nach Ausbleiben einer Investition im zweiten Wirtschaftsjahr nach Investitionsbildung gemäß § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. eine Auflösung in der Gewinnermittlung des Einzelunternehmens zu erfolgen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 20.02.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2164/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 17 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.06.2016 |
Erledigungs-Az: | VIII R 23/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 23 33 |