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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 40/19 (BFH) |
§§: | EStG § 33, EStG § 33 a, AufenthG § 68, GG Art. 3 Abs. 1, AufenthG § 23 |
Schlagwörter | Unterhalt, Angehörige, Ausland, Aufenthaltsstatus, Außergewöhnliche Belastung, Duldung, Gleichbehandlungsgrundsatz |
Rechtsfrage: | Können Unterhaltsaufwendungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (hier: im Haushalt aufgenommene Schwester mit Ehemann und Kind) im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht werden, da § 33 a EStG die Anwendung von § 33 EStG nur dann ausschließt, wenn Aufwendungen für den Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person geltend gemacht werden? - Ist eine freiwillig nach § 68 AufenthG begründete Unterhaltsverpflichtung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung i.S. des § 33 a EStG gleichzustellen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 09.04.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 2965/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 20 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2021 |
Erledigungs-Az: | VI R 40/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 05 09 |