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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 69/11 (BFH) | 
| §§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EWG) Nr. 1408/71 | 
| Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Gewerbebetrieb, EG, EU | 
| Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch für nichtselbständig tätige polnische Staatsangehörige bei Gewährung polnischer Familienleistungen: Hat der nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelte - im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers in der Zeit vom 27.6.2006 bis 31.12.2006 in Deutschland tätige, der polnischen und nicht der deutschen Sozialversicherung unterliegende, Kindergeld (Familiengeld) nach polnischem Recht beziehende - Kläger für seinen in Polen lebenden Sohn Anspruch auf Kindergeld (volles Kindergeld oder Kindergeld nach Abzug der polnischen Familienleistungen)? Ist § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gemeinschaftsrechtswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 13.07.2011 | 
| Vorinstanz/AZ: | 15 K 4669/07 Kg | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 05 34 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 09.04.2013 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 69/11 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache | 
