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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X B 178/01
§§: FGO § 134, FGO § 138 Abs. 1, ZPO § 580 Nr. 7
Schlagwörter Erledigung der Hauptsache, Bindung, tatsächliche Verständigung, Wiederaufnahme des Verfahrens
Rechtsfrage: Besteht eine Bindung an eine tatsächliche Verständigung, wenn dadurch der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und nunmehr unter Vorlage neuer Beweismittel die Fortsetzung des Verfahrens verlangt wird, weil sich die Beweismittel auf die Tatsachen beziehen, die Gegenstand der tatsächlichen Verständigung waren?
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 13.09.2001
Vorinstanz/AZ: 5 K 1172/95 REHA
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 155
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 54 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.07.2002
Erledigungs-Az: X B 178/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 94 44