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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-292/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Bemessungsgrundlage, Gegenleistung, Minderung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 90 Abs. 1 und 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten eine Verminderung der Bemessungsgrundlage für den Fall ermöglichen müssen, dass der Steuerpflichtige für den von ihm bewirkten Umsatz die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nachweislich und endgültig nicht erhalten hat? - 2. Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere unter Berücksichtigung der Rn. 23 des Urteils Almos Agrárkülkereskedelmi [Rs C-337/13], der Rn. 20 bis 29 des Urteils Di Maura [Rs C-246/16] und - im Wege der Analogie - der Rn. 31 bis 45 des Urteils T-2 [Rs C-396/16], dahin auszulegen, dass hinsichtlich der in Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Verpflichtung des Mitgliedstaats zur nachträglichen Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zwischen der vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung der Gegenleistung durch den Empfänger und der Situation, dass die Forderung des Verkäufers endgültig uneinbringlich wird, in der Weise zu unterscheiden ist, dass der Mitgliedstaat im ersten Fall von der in Art. 90 Abs. 2 gewährleisteten Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen kann, während im zweiten Fall eine solche Ausnahme ausgeschlossen ist und der Mitgliedstaat unter allen Umständen verpflichtet ist, die nachträgliche Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zu ermöglichen?
Vorinstanz: Fõvárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 220 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.10.2019
Erledigungs-Az: Rs C-292/19