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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 14/05 (BVerfG)
§§: EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 1997 § 32 a, EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2002 § 32 a, StraBEG, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Gleichheit, Kapitalvermögen, Steueramnestie, Steuerhinterziehung, Verfassung, Zinseinkünfte, Zinsen, Steuersatz, Einkommensteuer
Rechtsfrage: Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob - 1. die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32 a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und - 2. darüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird. - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.09.2005
Vorinstanz/AZ: 10 K 1880/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 46 67
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 25.02.2008
Erledigungs-Az: 2 BvL 14/05
Erledigungs-Vermerk: Vorlage für unzulässig erklärt
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 20 40