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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 88/09 (BFH) |
§§: | EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 107, SGB X § 104 Abs. 1, AO § 226, BGB § 387, BGB § 406 |
Schlagwörter | Kindergeld, Erstattung, Aufrechnung, Anspruch, Gegenseitigkeit, Anrechnung |
Rechtsfrage: | Erstattungsanspruch des vorrangig leistenden Sozialleistungsträgers gem. § 104 SGB X: Keine Aufrechnungsmöglichkeit der Kindergeldstelle mit offenen Rückforderungsansprüchen gegen die Kindergeldberechtigte wegen Vorrangigkeit des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers für Leistungen ohne Anrechnung von Kindergeld und fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 09.11.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1931/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 30 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.04.2011 |
Erledigungs-Az: | III R 88/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 23 32 |