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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 32/09 (BFH)
§§: ZK Art. 220 Abs. 1, ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, ZK Art. 9
Schlagwörter Einfuhrabgaben, Nacherhebung, Präferenz, Ursprung, Bewilligung, Widerruf
Rechtsfrage: Nacherhebung von Zoll auf Gewebe, die nach Ausfuhr von Garnen, die im Inland zum Teil unter Verwendung von Drittlandsfasern hergestellt worden sind, in der Slowakischen und der Tschechischen Republik produziert und im März 2004 eingeführt wurden, weil sie nicht präferenzberechtigt gewesen seien. Setzt die Bewilligung, die Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung zu verwalten (jeweils Art. 20 a Protokoll Nr. 4 der Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen bzw. der Tschechischen Republik andererseits) voraus, dass die gelagerten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und ohne Ursprungseigenschaft "objektiv gleich und austauschbar" sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 10.06.2009
Vorinstanz/AZ: 4 K 4884/07 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 30 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.12.2010
Erledigungs-Az: VII R 32/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 13 10