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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV B 33/97 |
| §§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 |
| Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Fahrten, Betriebsstätte |
| Rechtsfrage: | Führt ein selbständig tätiger, lediger Steuerberater, der in einer mit seiner Mutter geteilten Wohnung ein Arbeitszimmer unterhält, in dem er Mandanten empfängt, von dort zu seinem auswärtigen Büro keine innerbetrieblichen Fahrten durch? Hat ein Lediger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert, wenn er dort seit 5 Jahren in einer abgeschlossenen Einzimmerwohnung wohnt und eine Beziehung zu seiner späteren Ehefrau unterhält, während er sich an den Wochenenden im Heimatort mit seiner Mutter Küche, Bad/WC und das Wohnzimmer teilen muß, in dem er auch schläft? |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 12.12.1996 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 54/91 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1997 S. 867 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 22.04.1998 |
| Erledigungs-Az: | IV B 33/97 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |