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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 22/03
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 42, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a
Schlagwörter Altenteilslasten, Mietvertrag, Angehörige, Dauernde Last, Wohnungsrecht, Einkünfteerzielungsabsicht, Totalüberschussprognose
Rechtsfrage: Mietverhältnis mit Altenteilsberechtigten - Ist bei einem Hofüberlassungsvertrag gegen monatliche - nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als dauernde Last abziehbare und unter § 323 ZPO fallende - Barleistungen in Höhe von 1000 DM und der Einräumung eines unentgeltlichen Wohnungsrechts an mehreren Räumen des Wohnhauses der spätere Abschluss eines Mietvertrags mit den altenteilsberechtigten Eltern betreffend ein auf dem Hofgrundstück neu errichtetes Altenteilwohnhaus auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn anstelle des bislang genutzten Wohnungsrechts eine auf 1750 DM erhöhte Barleistung vereinbart und der - i.S. von § 21 Abs. 2 EStG auf rd. 65 v.H. der ortsüblichen Miete verbilligte - Mietzins von 750 DM daraus vollumfänglich bestritten wird - Stellt die Ersetzung des unentgeltlichen Wohnungsrechts durch ein entgeltliches Nutzungsrecht unter gleichzeitiger Erhöhung des Barunterhalts einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, sodass weder das Mietverhältnis anzuerkennen noch die Barunterhaltsaufstockung als dauernde Last abziehbar ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 10.02.2003
Vorinstanz/AZ: 7 K 2264/00 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 26 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.12.2003
Erledigungs-Az: IX R 22/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 32 87