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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 38/09 (BFH)
§§: UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1993 § 15 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 Abs. 1
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Beratungskosten, Aktie
Rechtsfrage: 1. Sind die ausländischen Gesellschaften einer Unternehmensgruppe dem unternehmerischen Bereich der Holding zuzuordnen, wenn die Organgesellschaft einer Holding an einer produzierenden Unternehmensgruppe beteiligt ist, so dass die Holding unternehmerisch tätig ist und die Unternehmensgruppe bei der Entwicklung und Herstellung ihrer Produkte zusammenarbeitet und wirtschaftlich als ein Unternehmen angesehen wird? Löst die Zwischenschaltung ausländischer Holdinggesellschaften den wirtschaftlichen Zusammenhang? - 2. Ist die Umsatzsteuerbarkeit der Veräußerung der dem Unternehmen zugeordneten Beteiligungen auf den Fall des gewerblichen Wertpapierhandels beschränkt (entgegen BMF-Schreiben vom 26.1.2007 IV A 5-Satz 7300-10/07, BStBl I 2007 S. 211)? - 3. Steht dem Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von dem Unternehmen zuzuordnenden Beteiligungen entgegen, dass die Beteiligungsveräußerung nicht steuerbar ist? Stellen die bei der Veräußerung bezogenen Eingangsleistungen allgemeine Kosten dar, wenn der Verkauf der Beteiligungen der Umstrukturierung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Holding dient? - 4. Ist bei der Berechnung des abzugsfähigen Teils der Vorsteuern nach dem Pro-rata-Satz des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG bzw. Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RL 77/388/EWG der Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze dem Gesamtbetrag aller Umsätze, einschließlich der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze jedoch ohne den nicht steuerbaren Umsätzen gegenüberzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 10.06.2009
Vorinstanz/AZ: 5 K 150/06 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 35 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.01.2010
Erledigungs-Az: V R 38/09