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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 66/02 |
§§: | KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, AO 1977 § 57, AO 1977 § 52 |
Schlagwörter | Gemeinnützigkeit, Sport, Mitglied, Unmittelbarkeit |
Rechtsfrage: | Gemeinnützigkeit eines Sportvereins: Bleibt die Unmittelbarkeit der Förderung des Sports auch gewahrt, wenn gewerbliche Kommanditgesellschaften zwischen die Mitglieder und den Sportverein zwischengeschaltet sind? Ist die Höhe der Aufnahmegebühren gemeinnützigkeitsschädlich? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 20.08.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1046/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1355 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 99 66 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |