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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 8/22 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 Satz 2, EStG § 20 Abs. 4 Satz 1 |
Schlagwörter | Verlustentstehung, Kapitaleinkünfte, Forderungsverzicht, Darlehensforderung |
Rechtsfrage: | Kann der Verzicht auf eine Darlehensforderung nicht mit einer Veräußerung gleichgestellt werden, solange sich im Vermögen des nur bedingt verzichtenden Gesellschafters eine Anwartschaft befindet, die bei Eintritt des Besserungsfalls eine vollständige Befriedigung vorsieht und ist damit folglich ein Verlust nicht endgültig entstanden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 17.02.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2371/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 10 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2024 |
Erledigungs-Az: | VIII R 8/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 01 78 |