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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 57/96
§§: ErbStG § 15 Abs. 3, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Erbfall, Steuerklasse, Berliner Testament, Änderung, Verfügungsbeschränkung, Ehegatte, Verwandtschaftsverhältnis
Rechtsfrage: Anwendung des § 15 Abs. 3 ErbStG in Fällen des sog. Berliner Testaments, wenn der länger lebende Ehegatte testamentarisch berechtigt war, anderweitig zu verfügen und er in eigenen letztwilligen Verfügungen von der Änderungsmöglichkeit Gebrauch macht? Ist die Klägerin aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses (Nichte/Onkel) nach Steuerklasse III (bei Anwendung von § 15 Abs. 3 ErbStG oder nach Steuerklasse IV zu besteuern? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 30.10.1995
Vorinstanz/AZ: 9 K 6698/94
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 97 06 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.06.1999
Erledigungs-Az: II R 57/96
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 21 22