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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 2/22 (BFH)
§§: EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 20 Abs. 8, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 Satz 2, EStG § 20 Abs. 4
Schlagwörter Bürgschaft, Auflösungsverlust, Subsidiaritätsprinzip, Einkünfte aus Kapitalvermögen
Rechtsfrage: Kann die Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Ausfall von Bürgschaftsregressforderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG) erfolgen, wenn zwar aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nach § 20 Abs. 8 EStG dem Grunde nach eine Berücksichtigung bei den Einkünften nach § 17 EStG zu erfolgen hat, sich die Berücksichtigung auf dieser Ebene aufgrund der Bewertung der Rückgriffsforderung mit 0 EUR allerdings nicht auswirkt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 11.11.2021
Vorinstanz/AZ: 14 K 2330/19 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 01 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.06.2023
Erledigungs-Az: IX R 2/22
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 13 61