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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI B 89/98
§§: EStG § 42 d, LStDV § 1
Schlagwörter Tänzerin, Peep-Show, Arbeitnehmer
Rechtsfrage: Sind Tänzerinnen einer Peep-Show Arbeitnehmer?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 15.01.1998
Vorinstanz/AZ: 10 K 55/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.10.1998
Erledigungs-Az: VI B 89/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet