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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 11/20 (BFH) |
§§: | GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 a, GewStG § 9 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Grundstücksunternehmen, Sondervergütung, Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuerpflicht, Mitunternehmer |
Rechtsfrage: | Ist § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 a GewStG dahingehend teleologisch einzuschränken, dass die Vorschrift die erweiterte Kürzung für Sondervergütungen nicht ausschließt, wenn der betreffende Mitunternehmer nicht der Gewerbesteuer unterliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 25.03.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 1954/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 01 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.03.2023 |
Erledigungs-Az: | IV R 11/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 10 46 |