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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 72/03
§§: UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1, UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 1
Schlagwörter Uneinbringlichkeit, Forderung, Berichtigung, Zeitpunkt, Besteuerungszeitraum
Rechtsfrage: Sicherheitseinbehalt eines bestimmten Betrages der Herstellungskosten bei der Schlussabrechnung eines Bauvorhabens bis zur Beseitigung der Mängel im Jahr 1999: Ist die Forderung bereits im Jahr 1999 als uneinbringlich anzusehen, als es zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Anerkennung der Baumängel kam oder erst im Jahr 2000, als durch einen gerichtlichen Vergleich eine Klärung der Angelegenheit erfolgte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.10.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 1964/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 16 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.04.2004
Erledigungs-Az: V R 72/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 23 48