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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 47/06
§§: EStG § 70 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Kindergeld, Aufhebung, Grenzbetrag, Änderung, Bestandskraft
Rechtsfrage: 1. Revision der Familienkasse (Januar 2005 bis März 2005): Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige Ablehnung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen? Bestandskraft der Prognoseentscheidung bis einschließlich des Bekanntgabemonats des Ablehnungsbescheides? - 2. Revision des Klägers (April 2004 bis Dezember 2004): Eröffnet § 70 Abs. 4 EStG eine erweiterte Berichtigungsmöglichkeit auch bei geänderter Rechtsauffassung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 25.04.2006
Vorinstanz/AZ: 11 K 3797/05 Kg
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1183
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 29 21
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Klage