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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 40/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Außendienst, Lager |
Rechtsfrage: | Aufwendungen eines im Außendienst tätigen Pharmareferenten für einen - neben dem Arbeitszimmer im Erdgeschoss des Einfamilienhauses - ausschließlich zur Lagerung von Arzneimittel und Werbematerial genutzten Kellerraum zusätzlich in voller Höhe abziehbar, weil dort keine beruflichen Tätigkeiten (Arbeiten) verrichtet werden und somit der Raum nicht unter die Begriffsbestimmung des häuslichen Arbeitszimmers fällt? Ist eine unterschiedliche steuerliche Behandlung mehrerer beruflich genutzter, in der privaten Sphäre einer Wohnung oder eines Hauses integrierter Räume möglich? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 14.02.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 105/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 82 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.03.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 40/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 36 90 |