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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 46/13 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, BGB § 1615 l |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Unterhaltspflicht |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze ab dem Jahr 2012 für ein Kind (hier: Kindesmutter), das sich in Ausbildung befindet, ein eigenes Kind hat und in einer eigenen Wohnung lebt? Besteht ein vorrangiger Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater nach § 1615 l BGB? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 10.09.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 951/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 28 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.07.2014 |
Erledigungs-Az: | III R 46/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |