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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 73/07 (BFH)
§§: EStG § 63 Abs. 1 Satz 3, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, FGO § 119 Nr. 6, VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73, FGO § 76 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Wohnsitz, Ausbildung, Begründung, Nachweis
Rechtsfrage: Das Kindergeld für die in Polen (ab Wintersemester 2006/2007 in Deutschland?) studierenden volljährigen Kinder mit angeblichen Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland wurde vom FG gewährt, obwohl keine positive Meldebescheinigung der Kinder mit Vordruck E. 401 über deren Wohnsitz in Polen vorgelegt worden war. Verfahrensmängel: ungenügende Sachverhaltsermittlung, fehlende Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes, insbesondere der Berufsausbildung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.01.2007
Vorinstanz/AZ: 13 K 1940/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 02 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.02.2010
Erledigungs-Az: III R 73/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 21 15