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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 21/22 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 3 Satz 4, KStG § 8 b Abs. 6, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Schachtelbeteiligung, Beteiligungsgesellschaft, Forderungsverlust, Zebragesellschaft |
Rechtsfrage: | Zur Ermittlung der Beteiligungsquote bei einer mittelbar über eine vermögensverwaltende KG gehaltenen GmbH-Beteiligung für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten: 1. Hält eine GmbH mittelbar über eine vermögensverwaltende KG GmbH-Beteiligungen, ist dann für die Ermittlung der für die Überschreitung der in § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG enthaltenen Schädlichkeitsgrenze von 25 % zur Berücksichtigung von Forderungsverlusten auf die (mittelbare) Beteiligungsquote der jeweiligen Gesellschafter der KG abzustellen? - 2. Ist § 8 b Abs. 6 KStG lediglich für Mitunternehmerschaften einschlägig, nicht für vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Personengesellschaften? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 06.04.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 3550/19 K, G, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 10 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.11.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 21/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 05 69 |