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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 59/09 (BFH) |
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 5, GG Art. 3 |
| Schlagwörter | Berufsausbildung, Verkehrsflugzeugführer, Werbungskosten, Verfassungswidrigkeit, Gleichheit, Nettoprinzip, Rückwirkungsverbot |
| Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für eine sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließende, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG? Ist § 12 Nr. 5 EStG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 10.11.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 2361/06 F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 24 37 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 28.07.2011 |
| Erledigungs-Az: | VI R 59/09 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 38 80 |